Flankierend zur Vorlage eines BMF-Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen im Juni 2021 verstärken sich die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der aktuell erfolgenden Steuererhebung immer mehr …
Bereits in einem Podcast-Interview im Oktober 2020 bei Prof. Philipp Sandner, Leiter des Frankfurt School Blockchain Center, hat der Geschäftsführer der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft („DARAG“), Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Joerg Andres, Autor des STEUERTSUNAMI BITCOIN 2.0 (www.steuertsunami.de) konstatiert, dass erhebliche Zweifel an der gegenwärtig praktizierten Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung in Bezug auf Kryptowährungen bestehen. https://www.podcast.de/episode/
Ein Interview in der Wirtschaftswoche vom 26.12.2020 https://www.wiwo.de/my/finanzen/
Ein Podcast-Interview auf der Plattform „Bitcoin verstehen“ ist im Februar 2021 auf YouTube erschienen https://youtu.be/yQ_NxvE__x4. Mit einfachen aber deutlichen Worten erläutert Prof. Andres die grundlegenden Probleme bei der Besteuerung sog. Kryptowährungen.
Weitere grundlegende Statements hat er dann im Interview mit der Tageszeitung DIE WELT im März 2021 abgegeben. https://www.welt.de/finanzen/
Danach ist im Manager Magazin Online im April 2021 zu diesem Themenbereich ein bundesweit beachtetes Interview erschienen. Darin wird nochmals betont, dass umstritten ist, ob Gewinne aus Kryptowährungen nach geltendem Recht überhaupt besteuert werden können https://www.manager-magazin.de/finanzen/geldanlage/steuer-auf-bitcoin-warum-anleger-gegen-den-steuerbescheid-einspruch-einlegen-sollten-a-21a690f1-e86a-4f98-a5c7-238c64dc425f.
Schließlich wird im Handelsblatt Today Podcast Interview hierzu noch einmal nachgelegt. https://www.handelsblatt.com/audio/
Rechtsanwalt und Steuerberater, Prof. Dr. Joerg Andres, Gesellschafter-Geschäftsführer der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf, kommentiert die aktuelle Entwicklung:
„Die in dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen aus Juni 2021 enthaltenen zahlreichen Behauptungen der Finanzverwaltung zur angeblich weitreichenden Steuerpflicht bedürfen jeweils einer genauen fachlichen Überprüfung. Allzu schnell werden hier vermeintlich vollendete rechtliche Tatsachen geschaffen, die einer inhaltlichen Kontrolle oft nicht standhalten.
Angefangen bei zweifelhaften bürgerlich-rechtlichen Annahmen wie z.B. zum Eigentum an Kryptowährungen, über mißverständliche Begriffsdefinitionen, bis hin zu erst noch zu klärenden – bisher gar nicht erfassten – Fallgruppen ist hier vieles unsicher und unausgegoren.
Dies frühzeitig zu erkennen ist für jeden Steuerpflichtigen extrem wichtig, bevor unabwendbare finanzielle und steuerstrafrechtliche Nachteile eingetreten sind.
Am Ende kann es gar dahingestellt bleiben, ob die Besteuerung von Kryptowährungen auf der gegenwärtigen lückenhaften steuergesetzlichen Grundlage schon per se verfassungswidrig ist oder nur ein strukturelles Vollzugsdefizit besteht. Im einen wie im anderen Fall verstößt eine solche Besteuerung gegen geltendes Recht und sollte in jedem Fall durch geeignete Rechtsmittel entschlossen und dezidiert angegriffen werden, wie wir dies bereits im Verfahren vor dem Finanzgericht Nürnberg (Beschluss vom 08.04.2020, u.a. DStR 2020, 1243 ff.) erfolgreich unter Beweis gestellt haben.“
Sollten Sie Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen haben, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an die DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf, Telefon: 0211/388 377-0, E-Mail: info@andresrecht.de.
Wir helfen Ihnen gerne weiter!