In dem am 10.05.2022 veröffentlichten BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums werden entgegen vieler Stimmen in Presse und Literatur zahlreiche Fragen zur Besteuerung sog. Kryptowährungen und NFT’s durchaus noch nicht geklärt.

Welche erheblichen Chancen dies für Steuerpflichtige bietet, wird derzeit oft noch unterschätzt.

Nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Juni 2021 zunächst einen Entwurf eines BMF-Schreibens zur Besteuerung sog. virtueller Währungen vorgelegt hatte, wurde von der Praxis mit Spannung die endgültige Version erwartet.

Diese wurde sodann am 10.05.2022 auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter dem Titel: „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ veröffentlicht.

 

Nur wenige Stunden danach waren bereits die ersten Meldungen im Internet zu lesen, wonach mit diesem BMF-Schreiben nunmehr die zahlreichen offenen Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung der Blockchain und sog. Kryptowährungen mehr oder weniger geklärt seien und nunmehr „Rechtssicherheit“ bestehe.

Bei näherem Hinsehen erwiesen sich diese übereilten „Stellungnahmen“ allerdings oft als unausgegorene Schnellschüsse, wie die tägliche Besteuerungspraxis lehrt.

 

Tatsache ist, dass ein BMF-Schreiben keine unmittelbare Bindungswirkung zu Lasten von Steuerpflichtigen zu erzeugen vermag, da es sich bei einem BMF-Schreiben eben nicht um ein Gesetz, sondern lediglich eine interne Anweisung des obersten Dienstherrn an die bundesdeutsche Finanzverwaltung handelt.

Daher kann es auch die Steuergesetze nicht ändern oder reformieren, wohl aber die Finanzbeamten verpflichten, sich anweisungsgemäß zu verhalten.

Zudem werden in dem BMF-Schreiben noch immer weite Teile der für die Praxis besonders wichtigen Aspekte nicht – wie z.B. die Besteuerung sog. NFT’s (Non fungible Token) – oder nur sehr stiefmütterlich behandelt.

So sucht man in dem BMF-Schreiben bzgl. sog. Kryptowährungen vergeblich nach Hinweisen darauf, in welcher Form eine ordnungsgemäße Dokumentation von Trades konkret zu erfolgen hat.

Auch existiert keinerlei Aufschluss darüber, welche im Internet angebotene Software unter welchen Gesichtspunkten (vermeintlich) verlässliche Ergebnisse verspricht und inwieweit man sich als Steuerpflichtiger hierauf bei Abgabe der Einkommensteuererklärung verlassen kann und darf – oder eben nicht.

Zahlreiche weitere für die Praxis relevante Aspekte in diesem Zusammenhang werden gar nicht erst erwähnt, bieten aber genügend Anhaltspunkte für eine erfolgversprechende Argumentation gegen eine häufig praktizierte vorbehaltlose Besteuerung.

 

Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater Prof. Dr. Joerg Andres, CEO der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf, kommentiert das aktuelle BMF-Schreiben zur Besteuerung sog. Kryptowährungen:

„So sehr eine bundeseinheitliche Anweisung an alle Finanzämter im steuergesetzlich nur unzureichend geregelten Bereich der Krypto-Besteuerung zu begrüßen ist, hätte bei mittlerweile mehr als 20.000 bekannten sog. Kryptowährungen ein Mehr an konkreter Information hier zumindest punktuell sicher geholfen.

Wenigstens geht aus dem BMF-Schreiben die Anweisung zu einer erfreulich detaillierten Prüfungspflicht der Finanzverwaltung bei eingereichten Steuererklärungen insoweit unmißverständlich hervor.

Ob dies die Finanzbeamten, die diese Arbeiten leisten müssen, vor Ort in Begeisterung versetzen wird, darf allerdings bezweifelt werden.

Dennoch gibt dieser Inhalt des BMF-Schreibens Anlass zur berechtigten Hoffnung, dass zukünftig jede Krypto-Steuererklärung in Bezug auf jede einzelne darin angegebene sog. Kryptowährung unabhängig von deren jeweiliger Bezeichnung vor einer endgültigen Besteuerung auf deren Steuerbarkeit und Steuerpflicht hin geprüft werden muss und wird.

Eine bewußte Zuwiderhandlung stellt jedenfalls einen Verstoß gegen die Vorgaben des BMF-Schreibens dar und kann von dem davon betroffenen Steuerpflichtigen mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden.“

 

Sollten auch Sie im konkreten Fall Zweifel an der Korrektheit des Vorgehens der Finanzverwaltung in Bezug auf die Besteuerung sog. Kryptowährungen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Die DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erreichen Sie telefonisch unter 0211/388377-0 oder per Mail unter info@andresrecht.de.