In steuerlichen Sachverhalten gibt es immer wieder Lücken, die zur korrekten Besteuerung geschlossen werden müssen. Hier kann eine sog. tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt allen Beteiligten helfen.
Beim Abschluss solcher tatsächlicher Verständigungen tauchen allerdings immer wieder Fehler auf, die erfolgreich angegriffen werden können.
Diese haben wir in einer TOP 5 Liste einmal für Sie zusammengestellt.
Die Rahmenbedingungen für den Abschluss einer Tatsächlichen Verständigung (kurz „TV“) sind über weite Strecken geklärt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat bereits im Jahre 2008 ein sog. BMF-Schreiben herausgegeben, in dem die Grundlagen für den Abschluss einer tatsächlichen Verständigung beschrieben werden.
Darin werden die Voraussetzungen zum Abschluss – aber auch die einer späteren Änderung oder Aufhebung – einer TV festgehalten.
Die Finanzverwaltung ist hieran gebunden.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Einerseits ist die Finanzverwaltung nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung prinzipiell gehindert, Vergleiche über Steueransprüche abzuschließen. Andererseits besteht in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung ein großes Bedürfnis für einen pragmatischen Umgang mit den im Einzelnen nicht mehr genau nachzuvollziehenden Umständen eines Falles.
Daher ist es unter bestimmten Voraussetzungen zur Förderung der Effektivität der Besteuerung als auch zur Sicherung des Rechtsfriedens zulässig, eine bindende Einigung über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung mit der Finanzverwaltung zu vereinbaren.
Solche Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde werden als „tatsächliche Verständigung” bezeichnet.
Dabei treten in der steuerlichen Praxis immer wieder Zweifelsfragen und Mißverständnisse auf, die nachträglich einen Änderungs- oder Aufhebungsbedarf begründen können.
Daher hier nun die TOP 5 Mißverständnisse beim Abschluss einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt
TOP 5: Eine TV kann nur bis zum Erlass des Steuerbescheides abgeschlossen werden
Dies trifft nicht zu. Eine tatsächliche Verständigung ist auch noch während einer laufenden Betriebsprüfung („Außenprüfung“), während eines Steuerstrafverfahrens oder auch im Lauf eines Einspruchsverfahrens möglich. Der Erlass des Steuerbescheids schließt also entgegen einer landläufigen Meinung den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht endgültig ab.
TOP 4: Eine TV ist in jedem komplizierten Fall möglich
Auch diese Annahme trifft in dieser Tragweite nicht zu.
Allein die Kompliziertheit eines Sachverhalts begründet für sich noch nicht die Annahme einer erschwerten Sachverhaltsermittlung. Noch viel weniger eröffnet dies den Abschluss einer Tatsächlichen Verständigung.
Voraussetzung für den Abschluss eines TV ist das Vorliegen eines Sachverhalts, der nur unter erschwerten Umständen ermittelt werden kann. Das ist z. B. der Fall, wenn sich einzelne Sachverhalte nur mit einem nicht mehr vertretbaren Arbeits- oder Zeitaufwand ermitteln lassen (vgl. AEAO zu § 88 AO, Nr. 1 Abs. 2). Die Tatsache, dass ein Sachverhalt verworren oder schwer verständlich erscheint, schafft für sich genommen aber noch keinen Bedarf für den Abschluss einer TV.
TOP 3: TV als „Heilmittel“ nach vorhergehender besonders heftiger Auseinandersetzung mit dem Finanzamt
Auf die Heftigkeit der Auseinandersetzung kommt es nicht an.
Eine TV kommt aber insbesondere in Fällen in Betracht, in denen ein Beurteilungsspielraum besteht, wie z.B. beim Vorliegen eines
· Schätzungsspielraums,
· Bewertungsspielraums,
· Beurteilungsspielraums oder
· Beweiswürdigungsspielraums
Hier kann es im Einzelfall für das Finanzamt extrem schwierig sein, die „richtige“ Entscheidung zu treffen, ohne einen Ermessensfehlgebrauch zu riskieren.
In solchen Fällen kann der Abschluss einer TV die drohende Auseinandersetzung im Wege gegenseitigen Nachgebens vermeiden helfen.
TOP 2: Eine TV kann nachträglich nicht mehr von den Beteiligten aufgehoben werden
Die tatsächliche Verständigung kann von den Beteiligten nachträglich durchaus auch wieder aufgehoben oder geändert werden.
Voraussetzung ist, dass die Beteiligten sich über die Aufhebung oder Änderung einigen.
Im Hinblick auf den Zweck der TV ist dies allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt, so dass es im Einzelfall einer genauen Prüfung der Gesamtumstände bedarf.
TOP 1: Eine TV kann nachträglich nicht einseitig angefochten werden
Die Unwirksamkeit einer TV kann sich nachträglich herausstellen. Diese kann im Einzelnen z.B. in folgenden Fällen auftreten:
· Scheingeschäft, § 117 BGB,
· Anfechtung, §§ 119, 120, 123 BGB,
· offener Einigungsmangel, § 154 BGB,
· Vertretungsmängel, z. B. nach §§ 164 ff. BGB,
· Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.
· Unwirksamkeit kann auch bei Vorliegen der Tatbestände des § 130 Abs. 2 AO gegeben sein.
Somit kann das Finanzamt nicht einseitig darüber bestimmen, ob eine einmal abgeschlossene TV dauerhaft von Bestand ist oder nicht. Die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen umfassen vielmehr einen ganzen Katalog von Handlungsoptionen, über die im Zweifel – wenn eine Einigung nicht möglich ist – das Gericht zu entscheiden hat.
Fazit:
Die landläufige Meinung über die eingeschränkten Möglichkeiten des Abschlusses und der nachträglichen Beseitigung einer Tatsächlichen Verständigung treffen häufig nicht zu.
Vielmehr stellt sich häufig heraus, dass teilweise entgegen des vermeintlichen Wortlauts des Gesetzes oder eines BMF-Schreibens durchaus Chancen bestehen, eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt herbeizuführen oder eine so nicht gewollte TV nachträglich wieder zu beseitigen.
Somit können durch den Abschluss einer TV einerseits sehr weitgehende Streitigkeiten mit dem FA entweder verkürzt oder sogar ganz vermieden werden, während andererseits vermeintlich endgültige Vereinbarungen im Rahmen einer TV durchaus noch erfolgreich angegriffen werden können.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Joerg Andres, Düsseldorf, kommentiert die Rechtslage in Bezug auf den Abschluss und die Anfechtung sog. Tatsächlicher Verständigungen:
„Die Möglichkeiten zur Einigung mit dem Finanzamt durch Abschluss einer Tatsächlichen Verständigung sind über weite Strecken unbekannt.
Daher erkennen viele Betroffene nicht, welche Chancen sich aus Abschluss oder Anfechtung einer Tatsächlichen Verständigung im Einzelfall ergeben können.
Insbesondere gilt es, Fehler der Finanzverwaltung aufzudecken und den Korrekturbedarf zugunsten des Steuerpflichtigen einzufordern.
Dies gilt umso mehr, wenn größere Geldbeträge oder gar die eigene Existenz des Mandanten betroffen ist.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Auffassung der Finanzverwaltung in Bezug auf eine Tatsächliche Verständigung in wesentlicher Hinsicht unzutreffend sein könnte, lassen Sie sich in jedem Fall kompetent beraten.
Wir stehen für alle Fragen rund um Abschluss und Anfechtung von Tatsächlichen Verständigungen jederzeit gerne zur Verfügung.“
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