In der Vergangenheit war es schon einmal vorgekommen, dass ein Profifußballer (H. Calhanoglu, Bayer 04 Leverkusen) gegenüber seinem Verein für die Dauer einer Sperre von mehreren Monaten auf sein Gehalt verzichtete, weil er für ein Vergehen vom Sportgerichtshof gesperrt worden war, das mit dem aktuellen Arbeitgeber des Spielers nichts zu tun hatte.
Wurde in diesem Fall noch gemutmaßt, ob es sich bei diesem Gehaltsverzicht tatsächlich um eine Schenkung des Fußballers an seinen Club handelte (vgl. „Gehaltsverzicht als steuerlicher Bumerang?“ Video auf YouTube andresrecht: https://www.youtube.com/watch?v=vcvsujP1z6A), so hat der BFH in einer erst am 22.11.2017 veröffentlichten Entscheidung nun eine andere Art des Verzichts im Fußballbereich abschließend als „Schenkung“ qualifiziert.
Was war geschehen?
Der Sponsor eines Regionalliga-Fußballclubs hatte im eigenen Unternehmen mehrere Fußballspieler (sowie Trainer und Betreuer) nominell angestellt, die dort allerdings gar nicht arbeiteten.
Stattdessen verlangte der Sponsor, dass die Fußballer sich in Ligaspielen für den Fußballverein engagierten. Der Verein gab zwar die Inhalte der jeweiligen Tätigkeit unter „Vollprofibedingungen“ in eigens mit den Fußballern und Betreuern abgeschlossenen Verträgen vor, bezahlte diese jedoch nicht. Vergütet wurden die Personen vielmehr vom Sponsor, wo sie als „kaufmännische Angestellte“, „Bürokaufleute“ oder „Repräsentanten“ geführt wurden.
Diese Aufgabenzuteilung hat der BFH in einer Entscheidung aus August 2017 nun nicht etwa als „Arbeitnehmerüberlassung“, sondern als steuerbare und steuerpflichtige Schenkung („freigebige Zuwendung“) des Sponsors an den Verein qualifiziert. Argument des BFH: Eine Arbeitnehmerüberlassung erfolgt üblicherweise nur gegen Entgelt. Daran fehlte es hier.
In Folge dessen wurde der Verein – wie vom Finanzamt gewünscht und zuvor vom niedersächsischen Finanzgericht beurteilt – zur Schenkungsteuer im Wege der Schätzung herangezogen, für die der Sponsor als Schenker zusätzlich einstehen muss, wenn der Verein diese nicht zu leisten vermag.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Joerg Andres kommentiert den aktuellen Fall:
„Allein die fehlende schriftliche Dokumentation einer ungewöhnlichen juristischen Konstruktion hindert deren Entdeckung auch im Profifußballbereich nicht. Ist die Finanzverwaltung einem solchen Konstrukt im Bereich von Schenkungen einmal auf der Spur, ist der Erlass von Schenkungsteuerbescheiden heute keine Seltenheit mehr. Gerade für Vereine mit begrenzten finanziellen Mitteln sollte hier Vorsorge betrieben werden, bevor das Kind – oder hier der Ball – in den Brunnen gefallen ist.“