Das Versterben eines Milliardärs kann unter Vermögensgesichtspunkten sehr positive, im Fall eines „Krypto-Nachlasses“ erbschaftsteuerlich aber auch extrem negative Folgen für die Erben in einer Größenordnung auslösen, die bislang nahezu unvorstellbar waren.

Warum dies so ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Wie aktuell das BTC-Echo (Autor: Lars Sobiraj) berichtet, soll der US-amerikanische Milliardär Matthew Mellon, der große Teile seines Vermögens mit der Kryptowährung Ripple (kurz: „XRP“) gemacht hat, nach seinem plötzlichen Tod im April 2018 gleich mehrere Wallets – also faktisch die virtuellen Geldbörsen, in denen sich die Guthaben befinden – im Gesamtwert von bis zu 500 Millionen US-Dollar hinterlassen haben. Die genaue Höhe des Krypto-Nachlasses ist unbekannt.

Einziges Manko für die potenziellen Erben: Die Wallets sind derzeit nicht auffindbar.

Hintergrund:

Noch im Februar 2018 hatte das Forbes Magazin berichtet, dass sich der Wert der Ripple-Investments des nunmehr Verstorbenen von ursprünglich „nur“ zwei Millionen später auf bis zu eine Milliarde US-Dollar entwickelt hatte.

Dem BTC-Bericht vom 01.06.2018 zufolge ist auch rund einen Monat nach dem Tod des risikofreudigen Geschäftsmannes nicht bekannt, wie die Passwörter zu verschiedenen XRP-Wallets lauten.

Sollten die Erben es nicht schaffen, die Passwörter für die diversen Online-Handelsplätze, Hardware- und Desktop-Wallets nicht ausfindig zu machen, wäre ein Zugriff auf die Kryptowährung und damit ein Umtausch in FIAT-Währungen (wie Euro, Dollar oder Yen) für diese bis auf Weiteres nicht möglich.

Das wäre für sich genommen schon negativ genug.

Würde sich ein vergleichbarer Fall in Deutschland ereignen – was nach derzeitigem Stand nicht ganz unwahrscheinlich ist – wäre aus erbschaftsteuerlicher Sicht das Interesse des Finanzamts allerdings mit der fehlenden Auffindbarkeit der ererbten Millionen durchaus nicht befriedigt.

Ganz im Gegenteil:

Da der Erbe im Moment des Todes des Erblassers in dessen tatsächliche – und auch virtuelle – rechtliche Fußstapfen tritt, würde ihm auch das vollständige Guthaben der Kryptowährungen zugerechnet werden.

Dies gilt prinzipiell unabhängig davon, ob der Erbe konkret über diese aus steuerlicher Sicht vorhandenen Vermögensgegenstände aktuell verfügen kann oder nicht.

Maßgebend ist jeweils der Wert der im Nachlass befindlichen Kryptowährungen am Tag des Todes des Erblassers.

Unterstellt, ein verwitweter Erblasser würde seinem einzigen Kind einen rein virtuellen Kryptonachlass von € 500 Mio. hinterlassen, die Passwörter aber nicht, müßte der Sprössling auf diesen Nachlass immerhin 30 % an Erbschaftsteuer zahlen. Der Freibetrag von lediglich € 400.000 fiele bei einer Erbschaftsteuerschuld von nahezu € 150 Mio hier sicherlich nicht mehr nennenswert ins Gewicht.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachbuchautor Dr. Joerg Andres, Düsseldorf, kommentiert als Geschäftsführer der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH das aktuelle Geschehen:

„Auch in einem solchen Fall sollten Betroffene nicht leichtfertig davon ausgehen, das Finanzamt werde ein solches „verschollenes“ Guthaben schon nicht auffinden.

Realistischer ist folgende Variante: Sollte die deutsche Finanzverwaltung im Zuge eines Auskunftsersuchens (wie zuletzt bei der Airbnb-Zentrale in Dublin, vgl. andresrecht News vom 10.05.2018) bei ausländischen Onlinebörsen nicht nur die Adressdaten des Verstorbenen, sondern auch dessen Guthabenstand zum Todestag von der betreffenden Onlinebörse erfahren, ist eine Zurechnung dieses Vermögens bei dem Erben ohne Weiteres möglich. Der Erbschaftsteuerbescheid folgt dann unweigerlich.

Ein Grund mehr sich als Bitcoin- oder sonstiger Krypto-Profiteur nicht nur einkommensteuerlich, sondern unbedingt auch erbschaftsteuerlich beraten zu lassen. Nur so können auch die Erben vor vermeidbaren Nachteilen bewahrt und der potenzielle Segen eines Kryptonachlasses optimal genutzt werden.“

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