In einer aktuellen Steuerschätzung hat das Frankfurt School Blockchain Center zusammen mit Blockpit und der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft ein Einkommensteuerpotenzial aus Geschäften mit Kryptowährungen alleine für das abgelaufene Jahr 2020 in Höhe von 1,2 Milliarden Euro prognostiziert. Damit könnte allerdings auch ein millionenschwerer Steuerausfall einhergehen…

Hier geht es zur Krypto Steuerstudie 2021

 

Dieses enorme Steuerpotenzial könnte zugleich einen erheblichen Steuerausfall im zumindest dreistelligen Millionen Eurobereich bedeuten.

Wie konnte es dazu kommen?

Immerhin ist der bundesdeutsche Gesetzgeber in Kryptosachen noch immer nicht aktiv geworden, d.h. die Besteuerung von Kryptowährungen ist nach wie vor im Einkommensteuergesetz – im Gegensatz zu einem kryptoaffinen Land wie Südkorea – nicht ausdrücklich geregelt.

Dieses Defizit hat gravierende Folgen:
Die Finanzverwaltung vertritt notgedrungen die wenig differenzierende Auffassung, alle „Krypto Assets“ könnten auf dieser unbestimmten Gesetzesgrundlage gleichmäßig besteuert werden. Allerdings ist nicht definiert, was ein „Krypto Asset“ genau sein soll. Bei derzeit mehr als 8.200 bekannten teilweise völlig unterschiedlichen Kryptowährungen erscheint die Frage durchaus berechtigt. Auch die speziellen Eigenschaften einer Kryptowährung bleiben dabei völlig unberücksichtigt.
Solange hier kein höchstrichterliches Urteil gefällt worden ist, kann jedenfalls nicht von einer klaren Rechtslage die Rede sein.
Das ist Ihre Chance als Betroffener.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Joerg Andres, Partner und Geschäftsführer der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf, der die Studie mit initiiert hat, kommentiert die Ergebnisse:

„Die Lethargie des Gesetzgebers verursacht in der Beratungspraxis weiterhin laufend Unsicherheiten, sowohl auf Seiten der Mandanten, als auch auf Seiten der Finanzverwaltung. Dies wirkt sich insbesondere auch im Bereich des Steuerstrafrechts aus. Schließlich kann bei einer derart unausgegorenen Gesetzesgrundlage Betroffenen nicht ohne Weiteres eine versuchte Steuerhinterziehung vorgeworfen werden, wenn Kryptogewinne unvollständig oder vermeintlich nicht korrekt deklariert worden sein sollen. Immerhin gibt es noch immer keine verbindlichen Vorgaben dazu, wie eine Steuererklärung zu Einkünften aus Kryptogeschäften überhaupt strukturiert sein muss.“

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