In einer aktuellen Entscheidung hatte der BGH (Az.: XI ZR 440/15) u.a. darüber zu urteilen, ob eine Sparkasse für die nach Eintritt des Erbfalls von den Erben begehrte Kontoumschreibung zuvor die Vorlage eines Erbscheins verlangen darf.
Dies hat der BGH im Falle eines Geschwisterpaars verneint, deren Eltern ein gemeinschaftliches Testament („Berliner Testament“) verfasst hatten, das die Tochter nach dem Erbfalls der Sparkasse zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll präsentierte.
Der BGH hat zur Begründung auf die ständige Rechtsprechung des BGH hingewiesen, wonach der Erbe nicht verpflichtet sei, sein Erbrecht stets durch einen Erbschein nachzuweisen. Jedenfalls in „klaren Erbfolgefällen“ könne die Bank oder Sparkasse die Vorlage eines kostenpflichtigen Erbscheins nicht ohne Weiteres verlangen.
Konsequenz des Vorgehens der Sparkasse war, dass diese nunmehr den Erben die Kosten für die Beibringung des insoweit unberechtigt verlangten Erbscheins erstatten muss.
Kommentar von RA Dr. Joerg Andres:
Eine aus Erbensicht positive Entscheidung des BGH, die einmal mehr bestätigt, dass eine von Banken und Sparkassen u.U. schablonenhaft verlangte Vorlage eines Erbscheins vor Umschreibung eines Kontos den Anforderungen zahlreicher Erbfälle nicht gerecht wird.