In einer Hauptsacheentscheidung zur Frage der Besteuerung sog. Kryptowährungen vom 25.11.2021 hat das Finanzgericht Köln Stellung bezogen. Die ausführliche Entscheidung bietet trotz umfangreicher Entscheidungsgründe vielfältige Ansätze für differenzierte und durchaus erforderliche Kritik.

Das FG Köln lässt keine Zweifel an der aus seiner Sicht erforderlichen Besteuerung von Geschäften mit sog. Kryptowährungen erkennen.

Dabei vermeidet es das Finanzgericht, sich mit weiteren wesentlichen tatsächlichen Rahmenbedingungen und insbesondere mit den kritischen Stimmen in der Literatur im Detail auseinanderzusetzen.

So vermischt das Gericht in seinem Urteil immer wieder mehrere Zeitebenen und stellt auf Erkenntnisse ab, die so in der Vergangenheit noch nicht existierten. Exemplarisch ist in der Entscheidung, die das Streitjahr 2017 betrifft, immer wieder die Rede von „Kryptowerten“, die bekanntlich erstmals seit dem 01.01.2020 im KWG gesetzlich erwähnt werden.

Zudem lässt das Gericht unerwähnt, dass eine solche gesetzliche Definition in einem Spezialgesetz per se noch keine Aussagekraft hinsichtlich einer steuerlichen Wirtschaftsgutseigenschaft i.S. v. §§ 22 Nr. 2 i.V.m. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG und noch viel weniger deren Zurechnung zu einem Steuerpflichtigen i.S.v. § 39 AO entfaltet, da die zuletzt genannte Norm ersichtlich noch immer auf das analog geprägte Sachenrecht des BGB abstellt. Dort ist bis heute kein „Recht an der Kryptowährung“ geregelt.

Außerdem generalisiert das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung immer wieder, wenn es von „Bitcoins“ spricht und damit zugleich die sog. Kryptowährungen Ethereum und Monero meint.

Was jeweils konkret übertragen wird (Signaturkette/Recht/vermeintlicher Wert), wenn sog. Kryptowährungen „übertragen“ werden, untersucht das Gericht ebensowenig. Stattdessen stellt es die nicht näher bezeichnete Übertragung eines „Rechts“ an einer Kryptowährung auf eine Stufe mit dem Erwerb von Eigentum an einem Grundstück, ohne auch nur zu erwähnen, welches konkrete durchsetzbare Recht der Käufer einer sog. Kryptowährung nach deutschem Recht erworben haben soll und weshalb sich dies fundamental vom Erwerb von Immobiliareigentum unterscheidet.

Zudem differenziert das Gericht nicht nach On-Chain- und Off-Chain-Transaktionen bei seiner Argumentation hinsichtlich der angeblichen Fälschungssicherheit sog. Kryptowährungen.

Die angeführten unvollständigen Tatsachen und angreifbaren Argumente werden jedoch nicht etwa auch zugunsten des Klägers, sondern stets ausschließlich zugunsten der Auffassung der Finanzverwaltung angeführt.

Eine solch unausgewogene und einseitige Tatsachenwürdigung verstößt bereits angesichts der ersichtlich unvollständigen Tatsachengrundlage gegen den Untersuchungsgrundsatz und insbesondere die weiteren Vorgaben des § 88 Abs. 1 Satz 2 AO sowie des § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGO.

Kurzum:

Auch wenn das FG Köln sich mit der Materie der sog. Kryptowährungen intensiver auseinandersetzt, als das FG Baden-Württemberg dies in seiner nur oberflächlich begründeten Entscheidung vom 11.06.2021 (Az.: 5 K 1996/19, vgl. hierzu Andres/Stoffels, DStR 2022, 137 ff.) getan hat, unterstellt es immer wieder angebliche Tatsachen, die schlicht unzutreffend oder zumindest unvollständig sind und im Ergebnis den Kläger einseitig benachteiligen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Joerg Andres, Geschäftsführer und Partner der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, kommentiert die aktuelle Finanzrechtsprechung:

„Die vermeintlich gut begründete Entscheidung des FG Köln scheint auf der Überlegung zu beruhen, dass ein besteuerungswürdiger Vorgang nicht unbesteuert bleiben könne, auch wenn die derzeit zur Verfügung stehende gesetzliche Grundlage ein solches Ergebnis bei unvoreingenommener Subsumtion unter dem Gesichtspunkt eines Mindestmaß an Bestimmtheit noch nicht hergibt.

Bedenklich bei einer solchen Vorgehensweise ist vor allem, dass immer wieder Argumente aus der Gegenwart wie selbstverständlich auf solche Sachverhalte angewendet werden, die mehrere Jahre zurückliegen, ohne dass hierauf von den Gerichten auch nur ein einziges Mal eingegangen werden würde.“

Da der Kläger Revision zum Bundesfinanzhof (Az.: IX R 3/22) eingelegt hat, bleibt abzuwarten, ob der BFH einer ausgewogenen, auf tatsächlicher gesetzlicher Grundlage beruhenden und angemessenen Rechtsfindung zum Erfolg verhelfen wird.

Dies wird allerdings nur dann gelingen, wenn einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine ausreichende Sachverhaltsermittlung und daran anschließend eine zutreffende Sachverhaltswürdigung vorausgeht, woran es in der Praxis in Fällen der sog. Kryptowährungen bislang meist noch fehlt.

Sollten auch Sie aus der derzeitigen Anwendung der Steuergesetze auf sog. Kryptowährungen und deren Besteuerung Nachteile befürchten oder bereits erlitten haben, wenden Sie sich gerne mit Ihren Anliegen an die DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, Tel.: 0211/388377-0 oder per Mail an info@andresrecht.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter!