Grundsätzlich ja, sofern keine Bindungswirkung z.B. durch ein bestehendes gemeinschaftliches Ehegattentestament existiert und der andere Verfügende der Änderung zustimmt.
Grundsätzlich ja, sofern keine Bindungswirkung z.B. durch ein bestehendes gemeinschaftliches Ehegattentestament existiert und der andere Verfügende der Änderung zustimmt.