Das höchste deutsche Zivilgericht hat die Vererblichkeit von Daten und Verträgen, die den Zugang zu solchen Daten betreffen, dem herkömmlichen Nachlass weitgehend gleichgestellt .

Warum die Entscheidung des BGH vom 12.07.2018 (Az. III ZR 183/17) nicht nur positiv ist, sondern viele Fragen unbeantwortet lässt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Mit großer Spannung war das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Vererbbarkeit des sog. digitalen Nachlasses erwartet worden.

Inhaltlich ging es um die Frage, ob eine Mutter, die bereits zu Lebzeiten ihrer später verstorbenen Tochter die Zugangsdaten zu deren Facebook-Account erhalten hatte, nach dem Tod des Mädchens auf die Inhalte der Online-Kommunikation zugreifen darf oder nicht. Die Mutter versprach sich hiervon Aufschluss über die näheren Umstände des Todes der Tochter, die durch einen U-Bahn-Zusammenstoß zu Tode gekommen war, bei dem nicht klar war, ob es sich ggf. um einen Suizid handelte.

Grund für die große Aufmerksamkeit der Entscheidung war nicht nur, dass das erstinstanzliche Urteil sich fundamental von dem der Berufungsinstanz unterschied.

Hatte das Landgericht Berlin der erbenden Mutter den Zugang zu den Facebook-Daten ihrer verstorbenen Tochter nachträglich noch uneingeschränkt ermöglichen wollen, stellte sich das Kammergericht Berlin auf den Standpunkt, dass die Rechte Dritter vom Landgericht nicht ausreichend gewürdigt worden seien und der Zugang daher zu versagen sei.

Der BGH hat nun buchstäblich kurzen Prozess gemacht. Aus seiner Sicht sind die Regelungen des Erbrechts, die auf den herkömmlichen Nachlass bislang schon Anwendung gefunden haben, im Ergebnis auch auf den digitalen Nachlass anzuwenden.

Diese Entscheidung kann für sich in Anspruch nehmen, eine klare Linie für Rechtssuchende aufzuzeigen und daher sehr schnell Rechtssicherheit zu schaffen, ohne erst dem Gesetzgeber aufzugeben, hier neue gesetzliche Vorgaben für Datennachlässe zu schaffen.

Datenschützer dürften eine derart klare Sachlage eher nicht unterstellen, wenn neben den Daten eines unmittelbar mit dem Verstorbenen Kommunizierenden, auch die Daten einer Vielzahl weiterer nur mittelbar einbezogener Personen von einer solchen Entscheidung zwangsläufig mit betroffen sind. Ob und inwieweit der Gesetzgeber des am 01.01.1900 in Kraft getretenen BGB eine solche Sachlage auch nur annähernd mitberücksichtigt haben kann, ist zumindest in Frage zu stellen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Joerg Andres, Geschäftsführer der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, kommentiert die aktuelle Rechtslage:

„Die Tragweite und Geeignetheit der Entscheidung des BGH zum sog. digitalen Nachlass wird sich erst mittel- und langfristig zeigen. Derzeit kann festgehalten werden, dass eine Vielzahl brennender Fragen zur Vererbbarkeit von Daten damit nur vermeintlich erledigt sein dürfte.

In Anbetracht einer zunehmend rasanter zusammenwachsenden realen und virtuellen Welt wird sich gerade im Bereich des Erbrechts die Endlichkeit einzelner Rechtsordnungen zeigen. Spätestens dann, wenn im Bereich der Vererbung von Daten, virtuellen Währungen und weiteren laufend neu geschaffenen virtuellen Gütern die Erfassung des jeweils zu prüfenden Sachverhalts schon erhebliche Probleme bereitet, werden grenzübergreifende Lösungen entwickelt werden müssen, die nicht nur nachvollziehbar, sondern vor allem handhabbar sind. Ist die Erfassung eines Nachlasses aber schon unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten künftig zunehmend schwieriger, setzt sich dies nahezu zwangsläufig bei der Besteuerung des Erbes auf Ebene der Finanzverwaltung fort. Hierzu mußte sich der BGH als Zivilgericht nicht äußern.

Wir dürfen gespannt sein, wie zeitnah hier pragmatische Lösungen entwickelt werden können. Die Entscheidung des BGH hat – wenn überhaupt – allenfalls einen Vorgeschmack auf die Komplexität der Materie unter erbrechtlichen Gesichtspunkten vermitteln können.“

Ein Grund mehr sich z.B. mit der aufkommenden Blockchain-Technologie unter dem Gesichtspunkt der sog. Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Ripple etc.) nicht nur zivilrechtlich, sondern auch einkommensteuerlich und erbschaftsteuerlich zu beschäftigen.

Nur so können schnell sich ergebende Veränderungen der realen und virtuellen Welt, die erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, frühzeitig erkannt und entsprechend agiert werden.

Auf diese Weise kann der potenzielle Segen eines Kryptonachlasses optimal genutzt werden.

Näheres zu den Aspekten des digitalen Nachlasses in Bezug auf Kryptowährungen und Steuern finden Sie in dem neuen Buch „STEUERTSUNAMI BITCOIN“, dem ersten umfassenden Buch zu allen grundlegenden Fragen der Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen, das als Print- und E-Book-Ausgabe seit April 2018 im Buchhandel erhältlich ist. Das Hörbuch ist zusätzlich im Juni 2018 auf den Markt gekommen.