Angesichts des enormen Wertzuwachses von Bitcoin auf mehr als $ 9.000 kommen nun immer mehr Mandanten auf uns zu und fragen, ob und wie sie zuvor nicht deklarierte  Bitcoinbestände gegenüber dem Finanzamt doch noch legalisieren können. Hier können wir auch Ihnen helfen.

War Anfang April 2019 die Überraschung über den plötzlichen Anstieg des Bitcoin auf nahezu $ 5.000 noch groß, hat die bedeutendste Kryptowährung zwischenzeitlich schon mehrfach die Marke von $ 9.000 überschritten. Damit hat sie ihren Wert seit Januar 2019 faktisch schon zum zweiten Mal verdoppelt!

Was bedeutet das für die Steuerpflichtigen?

Die erneute Kursexplosion zahlreicher Kryptowährungen erweckt daher erneut die Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung hinsichtlich solcher sog. sonstiger Einkünfte (z.B. aus Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen), die in der Vergangenheit innerhalb eines Jahres zwischen An- und Verkauf erzielt, aber nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Einkommensteuererklärungen 2015 – 2017 erklärt wurden.

Eine Verjährung ist hier mangels Offenlegung gegenüber dem Finanzamt noch nicht anzunehmen, da insoweit die sog. Festsetzungsverjährung durch Zeitablauf noch nicht eingetreten ist.

Mittlerweile gibt es jedoch Möglichkeiten, einerseits die bislang unterlassene Deklaration dieser Einkünfte noch straffrei nachzuholen und andererseits zugleich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vollständige Steuerfreiheit dieser Umsätze zu erreichen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Dr. Joerg Andres, Düsseldorf, kommentiert zugleich als Autor des Buches „STEUERTSUNAMI BITCOIN“:

„Die Nebel des Bitcoin-Hypes haben sich nach der Hausse im Dezember 2017 und dem spektakulären Kursverfall praktisch aller Kryptowährungen während des Jahres 2018 nach und nach gelichtet. Die Finanzverwaltung hat sich punktuell für eine Besteuerung dieser Umsätze gerüstet. Zugleich muß sie allerdings feststellen, dass sie zugleich an bestimmte technikbedingte Grenzen stößt. Dies bietet für die Steuerpflichtigen einen neuen erheblichen Argumentationsspielraum, der zur faktischen Steuerfreistellung auch vermeintlich steuerpflichtiger Umsätze genutzt werden kann.“

Wenn Sie also steuerliche „Krypto-Altlasten“ bereinigen oder einfach Ihre Bitcoingewinne steuerfrei ins Trockene bringen wollen, beraten wir Sie gerne.

Sie erreichen uns telefonisch unter 0211 / 388 377-0 oder per Mail an info@andresrecht.de.

Besuchen Sie auch gerne unseren YouTube-Kanal „Andresrecht“, auf dem Sie zahlreiche Videos zu den Themen Bitcoin, Steuern und Erbrecht finden.