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Ein Pflichtteilsanspruch wird nach dem Erbschaftsteuergesetz grundsätzlich erst mit Erbschaftsteuer belegt, wenn er geltend gemacht wird.

Dies macht schon insofern Sinn, als man vor der Geltendmachung nicht bereichert ist.

Wann könnte man dennoch schon vorher bereichert sein?

In einem aktuellen Fall aus Dezember 2016 hatte der Bundesfinanzhof darüber zu urteilen, ob ein zunächst nur ererbter Pflichtteilsanspruch auch schon vor der Geltendmachung durch den Erben Erbschaftsteuer auslösen kann.

Insoweit überraschend hat der BFH die Steuerpflicht schon für diesen Zeitpunkt bejaht.

Hier lag der Fall wie folgt:

Der Vater des Erben hatte seinen Erbanspruch nach dem Tod seiner Frau ausgeschlagen und den ihm dann noch zustehenden Pflichtteilsanspruch bis zu seinem eigenen Tode nicht geltend gemacht. Er wollte keinen Anteil am Nachlass seiner Frau haben.

Den durch die Ausschlagung entstandenen Pflichtteilsanspruch hat der Sohn im Jahre 2008 von seinem Vater geerbt und den Anspruch dann ein Jahr nach dem Versterben des Vaters auch geltend gemacht.

Der Sohn wollte erreichen, dass der Pflichtteilsanspruch erst mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteilsrechts steuerpflichtig wird.

Der Wortlaut des Erbschaftsteuergesetzes scheint diese Sichtweise tatsächlich zu favorisieren.

Der BFH hat hier jedoch weiter differenziert. Er hat argumentiert, dass das Erbschaftsteuergesetz in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b den Fall des originär erworbenen Pflichtteilsanspruchs meint.

Wenn – wie hier – jedoch der Pflichtteilsanspruch Teil des Nachlasses des aktuellen Erblassers (also des Vaters) sei – es sich also um einen abgeleiteten Pflichtteilsanspruch handele – komme es allein auf die zivilrechtliche Betrachtung der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Vater an.

Ob und inwieweit der Sohn dann den ererbten Pflichtteilsanspruch auch tatsächlich ausübe, sei nicht maßgebend. Immerhin könne der Sohn sich ja auch so entscheiden, dass er das Erbe nach seinem Vater ganz ausschlage. Dann müsse er natürlich auch den dann nicht ererbten Pflichtteilsanspruch nicht versteuern.

So die Ansicht des Bundesfinanzhofs, die ganz aktuell im März 2017 verlautbart wurde.

Der Sohn wurde also so behandelt, als hätte er den ererbten Pflichtteilsanspruch schon zum Zeitpunkt des Versterbens seines Vaters ausgeübt.

Dr. Joerg Andres, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater aus Düsseldorf, kommentiert die aktuelle Entscheidung:

„Gesetzestexte, die eindeutig erscheinen, können im Einzelfall genau gegenteilig auszulegen sein. Wenn Sie sich vor unliebsamen Überraschungen schützen wollen, nehmen Sie rechtzeitig kompetente Beratung in Anspruch und verlassen Sie sich nicht auf mißverständliche Ausführungen im Internet oder die gut gemeinten Aussagen von Freunden und Bekannten.“