Viele Darlehensverträge, die für die Zeit vor dem Abruf des Darlehens eine Bereitstellungsprovision oder einen Bereitstellungszins vorsehen, sind sittenwidrig.
Das birgt für jeden Betroffenen zugleich ein vermeidbares steuerliches Risiko und eine nutzbare finanzielle Chance auf Schadenersatz.
Wie kommt es zu dieser Konstellation?
Viele Darlehensverträge sehen für die Zeit vor dem Abruf des Darlehens eine Bereitstellungsprovision oder einen Bereitstellungszins von 0,25 % pro Monat oder mehr vor. Dies sind auf das Jahr gesehen 3 %. Diese zu Hochzinsphasen Anfang der Neunziger als üblich angesehene Abgeltung der Bank gerät aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase in Konflikt mit dem mittlerweile deutlich niedrigeren Darlehenszins. In allen Darlehensverträgen mit einem Effektivzins von unter 3 % ist die Vergütung für die Bereitstellung eines Kredites höher als für die Inanspruchnahme des Kredites.
Kann eine Bepreisung der Nichtleistung teurer sein, als die der Leistung?
Die STIFTUNG WARENTEST weist auf Ihrer Webseite www.test.de in dem Beitrag „So werden Bauherren geschröpft“ auf dieses Missverhältnis schon seit längerem hin.
Danach gibt es aber bereits auch schon Banken, welche die Bereitstellungszinsen an die aktuelle Marktlage angepasst und dramatisch gesenkt haben. Andere Banken verweisen nach wie vor auf eine über 30 Jahre alte Rechtsprechung, welche zur damaligen Hochzinsphase Bearbeitungszinsen von 3 % p.a. noch für angemessen hielt. Nun sind diese Zeiten aber seit mehr als 5 Jahren schon Vergangenheit. Bereits seit 2012 liegen Immobilienzinsen in der Regel unter 3 %.
Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Bender & Pfitzmann aus Düsseldorf, die mit der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH kooperiert, hat dieses Problem aktiv aufgearbeitet und vertritt bereits zahlreiche Bankkunden, die derart überhöhte Bereitstellungszinsen an ihre Bank gezahlt haben. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Johannes Bender rät:
„Nach unseren Erfahrungen werden einfache Kundenbeschwerden in der Regel zurückgewiesen. Zögern Sie daher nicht weiter und nehmen Sie unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch. Aufgrund des von Bender & Pfitzmann verfolgten Ansatzes konnten bereits gezahlte Bearbeitungsgebühren gleich in mehreren Fällen ohne Erhebung einer Klage erfolgreich zurückgeholt werden.“
Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Joerg Andres, Geschäftsführer der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft, weist zusätzlich auf einen weiteren gewichtigen Punkt hin: „Betroffenen, die steuerlich relevante Einkünfte mit der finanzierten Immobilie erzielen, droht vom Finanzamt weiteres Ungemach bei fortdauerndem Untätigbleiben: Gezahlte überhöhte Bereitstellungszinsen, die sittenwidrig sind, könnten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ggf. als nicht abziehbar abgelehnt werden. Einfaches Argument: Der Steuerpflichtige habe sich schließlich nicht gegen diese unzulässige Praxis der Banken und Sparkassen gewehrt, obwohl dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Selbst bei an sich schon bestandskräftigen Bescheiden kann wegen sog. neuer Tatsachen auch noch rückwirkend ein steuererhöhender Effekt greifen, da hierfür nur geringe Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Ein Grund mehr, hier schon kurzfristig tätig zu werden.
Dies gilt auch für Unternehmer:
Die von Bender & Pfitzmann durchgeführte Rückforderung war selbst in solchen Fällen erfolgreich, in denen Unternehmen als Kreditnehmer fungierten, die sich nicht auf besondere verbraucherschützende Vorschriften berufen konnten.
Auch hier läuft die Verjährung:
Betroffene Kreditnehmer oder Unternehmen müssen sich aber im Klaren sein, dass auch hier die Ansprüche zum Jahreswechsel verjähren können. Wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab.
Wenn Sie nach dem 01.01.2013 einen Kreditvertrag abgeschlossen und schon Bereitstellungszinsen für die Herauslegung eines Kredites an Ihre Bank gezahlt haben, ist eine kostenlose Erstberatung bei der Kanzlei Bender & Pfitzmann sinnvoll.
Melden Sie sich hierzu bei:
Bender & Pfitzmann Rechtsanwälte partg mbB
Kaiserstraße 50
40479 Düsseldorf
T 0211-16459440
F 0211-16459449
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Sollten Sie steuerliche Fragen haben, wenden Sie sich für eine kostenlose Erstberatung gerne an:
DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Herrn RA/Fachanwalt für Steuerrecht/StB Dr. Joerg Andres
Marienstr. 10
40212 Düsseldorf
T 0211-388 377-0
F 0211-388 377-29
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