Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 06.10.2016 eine richtungsweisende Entscheidung zu sog. Steuer-CDs gefällt. Dem Gericht zufolge verstößt die Nutzung solcher steuerrelevanter Daten nicht gegen das Recht auf Schutz der Privatsphäre.

Wie kam es zu dieser Entscheidung des EGMR und was bedeutet sie?

Im konkreten Fall musste ein deutsches Ehepaar im Gefolge des Ankaufs einer luxemburgischen Steuer-CD eine Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens erdulden.

Die Daten hatte ein Bankmitarbeiter illegal kopiert und dann veräußert.

Zwar wurde das Ehepaar später aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Die Ehegatten scheiterten jedoch mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung gerichtet war. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Nutzung der Steuerdaten für im Ergebnis rechtmäßig.

 

Was bedeutet die EGMR-Entscheidung nun für den Steuerpflichtigen, der sich noch immer mit der Absicht trägt, bislang nicht offengelegte Einkünfte doch noch zu versteuern und eine Selbstanzeige abzugeben?

 

Rechtsanwalt Dr. Joerg Andres, Dozent und Fachbuchautor für Erbrecht, Erbschaftsteuer- und Steuerstrafrecht in Düsseldorf, kommentiert die aktuelle Entwicklung:

Die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dürfte aus heutiger Sicht folgende Auswirkungen haben:

  1. Generell lässt die Entscheidung erkennen, dass die Luft für Steuerhinterzieher – ob reuig oder nicht – generell dünner wird.
  2. Bankmitarbeiter im Ausland werden jetzt weiter motiviert, unter Verstoß gegen eigene anstellungsvertragliche Pflichten illegal Daten zu beschaffen und dann meistbietend zu verkaufen.
  3. Die Finanzverwaltungen der Länder dürften sich durch diese Entscheidung in ihrem teilweise rigorosen Vorgehen gegen Steuerunehrliche bestätigt sehen und weiter Steuer-CDs zu teilweise horrenden Preisen ankaufen.
  4. Zuletzt wurde bekannt, dass z.B. das Land Nordrhein-Westfalen zusätzliche Anstrengungen unternimmt, um Informationen über die Steuerhinterziehungsaktivitäten von Banken zu gewinnen. Hier deutet es sich an, dass Steuerpflichtige, deren Selbstanzeige teilweise verunglückt ist, möglicherweise noch eine Chance haben, hier nachzuverhandeln und doch noch straffrei auszugehen. Dies z.B. dann, wenn sie in der Lage sind, verwertbare Angaben zum illegalen Beratungsgebaren einer Bank zu machen.

Wer also noch eine Selbstanzeige abgeben möchte, sollte sich sputen. Um gravierende Nachteile zu vermeiden, sollte allerdings zuvor eine geeignete Beratung in Anspruch genommen werden.