Der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist es gelungen, vor einem bundesdeutschen Finanzgericht für einen Mandanten zum ersten Mal die Aussetzung der Vollziehung in einem Fall der Besteuerung von Erträgen aus Kryptowährungen zu erreichen.
Das Finanzgericht Nürnberg hat in einem erfreulich klar formulierten – bislang noch nicht veröffentlichten – Beschluss vom 08.04.2020 (Az.: 3 V 1239/19) ausgesprochen, dass die vom Finanzamt zitierte Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.06.2019 (vgl. Rezension von Andres/Stoffels in NWB 07/2020, S. 489 ff.) dem Nürnberger Senat nicht nachvollziehbar sei.
Sehr klar und treffend führt das Finanzgericht Nürnberg mit Blick auf den von vielen kritiklos hingenommenen Berliner Beschluss aus:
„Letztlich sollte bei der Qualifizierung einer Kryptowährung als Wirtschaftsgut schon möglichst klar sein (…) worüber man eigentlich entscheidet.“
Voraussetzung einer „richtigen“ Entscheidung sei die vollständige und zutreffende Erfassung und Aufklärung des Sachverhalts, über den zu entscheiden ist (§ 88 AO).
Näheres dazu aktuell auch bei NWB 17/2020, Seite 1236 f.
RA/Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater Prof. Dr. Joerg Andres kommentiert diesen Beschluss vor dem Hintergrund markanter von ihm vertretener Spezialfälle:
„Mit Blick auf die Besteuerungspraxis bedeutet dieser erfreuliche Beschluss, dass die Finanzämter in Zukunft die Besteuerung von Kryptowährungen sowohl im Detail zu prüfen, als auch zu begründen haben werden.
Zudem musste sich das Finanzgericht noch nicht zu den zusätzlichen Fragen äußern, ob Kryptowährungen überhaupt als „Wirtschaftsgüter“ zu qualifizieren sind und ob ein Vollzugsdefizit ohne greifbare Argumente von der Finanzverwaltung weiterhin pauschal in Abrede gestellt werden kann, ohne Fakten zu nennen.
Die Nürnberger Entscheidung stellt jedenfalls klar, dass bloße Behauptungen nicht als ausreichende Begründung eines Steuerbescheids taugen.“
Wenn auch Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Kryptowährungen haben und Ihre diesbezüglichen Einkünfte nicht ungeprüft besteuern lassen wollen, stehen wir für eine kompetente und zuverlässige Beratung gerne zur Verfügung.
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Mit aller Konsequenz.
Denn für uns ist maßgebend:
„Ihr Anliegen zählt.“