Der Bundesfinanzhof hat das erste Urteil (Az.: IX R 3/22) zur Besteuerung von Blockchain-Einträgen (sog. Kryptowährungen) veröffentlicht. Die Urteilsbegründung bietet mannigfaltigen Anlass zur fachlichen Kritik. Für Steuerpflichtige wird die Luft für Nacherklärungen dünner.

Der vom BFH entschiedene Fall betraf die Besteuerung aus Gewinnen der sog. Kryptowährungen Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) und Monero (XMR).

Ähnlich wie die Vorinstanz (FG Köln) hat sich auch  der BFH nur eingeschränkt mit den technischen Besonderheiten der in Rede stehenden Blockchain-Einträge beschäftigt.

Dabei war das Bemühen spürbar, zuvor in der Literatur aufkommende kritische Stimmen möglichst nicht im Detail zu kommentieren.

Die „Klarheit“ in Kryptobesteuerungsfragen, die von zahlreichen Stimmen nun dankbar vermeldet wird, erkauft der BFH durch eine Reihe von fragwürdigen Argumentationsschritten.

So leitet er die Wirtschaftsgutseigenschaft der „Kryptowährungen“ wörtlich „zumindest mittelbar“ aus ihrer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen her.

Eine Zurechnung gemäß § 39 Abs. 1 AO konstruiert der BFH – weil diese Vorschrift aus Sicht des BGB „unjuristisch“ formuliert sei. Anstelle eines „Eigentümers“ eines Wirtschaftsguts genüge der nach Maßgabe des Privatrechts „Berechtigte“. Diese Berechtigung wird im Einzelnen nicht ausgeführt.

So vermeidet es der BFH auch von einer unzulässigen Analogie zu sprechen, sondern führt sein weit gefasstes Verständnis auf eine „teleologische Extension“ zurück. Diese verhilft dem höchsten deutschen Finanzgericht zu dem weiteren Kunstgriff, dem Kläger seien die von ihm erworbenen Currency Token deshalb nach § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen, weil ihm mittels des Private Key in tatsächlicher Hinsicht die „Berechtigung“ zugekommen sei, über die erworbenen Token zu verfügen. Dabei scheut sich der BFH nicht, die angebliche „Eigentümerstellung“ vom Begriff „ownership“ im Whitepaper des Satoshi Nakamoto abzuleiten, wohl wissend, dass der englische Begriff des „ownership“ im BGB keinerlei Niederschlag findet und nach deutschem Rechtsverständnis an einem Currency Token mangels Sacheigenschaft jedenfalls kein Eigentum i.S.v. § 903 BGB gebildet werden kann.

Ebenso arbeitet der BFH beim jeweiligen „Rechtsträgerwechsel“ im Rahmen der bejahten Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge. Hier lässt er einen „Übergang der (faktischen) Berechtigung“ genügen, ohne herauszuarbeiten, wodurch diese vermeintliche – nicht kodifizierte – „Berechtigung“ zu einem durchsetzbaren bestimmten Recht oder Anspruch geworden sein soll.

So verwundert es wenig, wenn der BFH pauschal vorgibt, kein normatives Vollzugsdefizit und „keine Anhaltspunkte“ für ein strukturelles Vollzugsdefizit erkennen zu können. Die kritischen Stimmen in der Literatur hierzu werden nur teilweise zitiert, eine detaillierte Auseinandersetzung mit einzelnen für den hier relevanten Veranlagungszeitraum 2017 nicht widerlegbaren Argumenten findet nicht statt. Stattdessen wird die vorbehaltlos zustimmende Auffassung des mitentscheidenden Berichterstatters zitiert.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Professor Dr. Joerg Andres, Geschäftsführer der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, der das Urteil in der F.A.Z. vom 01.03.2023 (Seite 23) bereits kommentiert hat, führt zusammenfassend dazu aus:

„Der BFH schreibt mit seinem Urteil das vorherige Bemühen der Finanzverwaltung fort, grundlegend neue Phänomene auch ohne einschlägige steuergesetzliche Regelung besteuern zu wollen. Mit der Ausdehnung des Eigentumsbegriffs auf eine angebliche „Berechtigung“ oder eine nicht näher erläuterte – so nicht existente – „Eigentümerstellung“, die an ein in einem Whitepaper proklamiertes „ownership“ angelehnt wird, weicht der BFH verlässliche gesetzliche Regeln ohne Not systematisch auf. Hier muß eindringlich an das steuergesetzlich geltende Analogieverbot erinnert werden, das insbesondere auch einen Schutz im steuerstrafrechtlichen Bereich beinhaltet.

Wenn der Berichterstatter dieses Verfahrens gegenüber der Presse nun sogar bereits äußert, es stelle sich weiter die Frage, inwieweit die Allgemeinheit nun die Verluste von Spekulationsgeschäften mit virtuellen Währungen mittragen müsse (vgl. F.A.Z. vom 01.03.2023, Seite 23), so wird hier eine weitere einschneidende Grenzüberschreitung angedacht, die nur durch den Gesetzgeber erfolgen kann und darf.

Dieses fiskalgetriebene Vorgehen ist eine insgesamt besorgniserregende Entwicklung, die im Sinne eines funktionierenden Rechtsstaats unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung auf den Prüfstand gehört.

Ungeachtet der Berechtigung eines solchen Vorgehens stellt die Entscheidung eine einseitige Verschärfung der Gangart gegenüber den Steuerpflichtigen dar.“

 

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