Den Angaben des Statistischen Bundesamtes zufolge sind die Erbschaft- und Schenkungsteuereinnahmen der Länder im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr um rund 15 Prozent auf mehr als 6 Milliarden Euro gestiegen

Dies bedeutet einen neuen Höchststand.

Wie kam es dazu?

Auslöser für diesen Zuwachs war u.a., dass bei übertragenem Betriebsvermögen insgesamt geringere Steuerbefreiungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gewährt wurden.

 

Rechtsanwalt Dr. Joerg Andres, langjähriger Buchautor und Dozent für Erbrecht, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, kommentiert die aktuelle Entwicklung beim Erbschaftsteuer- und Schenkungsteueraufkommen wie folgt:

Die vom Bundesverfassungsgericht bereits im Dezember 2014 verlangte Reform des Erbschaftsteuergesetzes, insbesondere hinsichtlich der Unternehmererben-Vorschrift des § 13a ErbStG, lässt noch immer auf sich warten. Zuletzt hatte sich das Bundesverfassungsgericht sogar zu dem ungewöhnlichen Schritt veranlasst gesehen, dem Gesetzgeber durch eine Pressemitteilung Druck zu machen.

Da die anstehende Reform jedoch eher eine Verschärfung als eine Entlastung hinsichtlich der Erbfolge-Besteuerung mit sich bringen dürfte, werden die Steuereinnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer tendenziell weiter steigen.

Ungeachtet dessen ist damit zu rechnen, dass zukünftig weiter wachsender Mittelbedarf der Länder zusätzlich zu einer Absenkung der aktuell geltenden Freibeträge führen könnte, da hierfür keine strukturelle Reform des Gesetzes nötig ist.

Dies sollte übertragungswillige künftige Erblasser zu baldigem Handeln animieren, bevor der Gesetzgeber höhere Hürden für eine steuerbefreite Vermögensnachfolge errichtet.