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Darf das Finanzamt Gewinne einfach schätzen – und wie sieht das bei einer Schätzung des Strafrichters aus?

Wenn Sie mehr zu Gemeinsamkeiten und Unterschieden zwischen steuerlichem Veranlagungsverfahren und Steuerstrafprozess erfahren wollen, klicken Sie hier und lesen Sie in jedem Fall weiter.

Im Steuerrecht ist es üblich, dass fehlende Angaben des Steuerpflichtigen vom Finanzamt geschätzt werden können, wenn der Steuerpflichtige sich weigert, diese von sich aus zu liefern.

Im Strafverfahren hingegen gilt der Beschuldigte solange als unschuldig, bis ihm seine Schuld positiv nachgewiesen ist. Belasten muss sich der Beschuldigte selbst nicht.

Nach welchen Kriterien aber darf eine steuerliche Schätzung im Falle einer möglichen Steuerstraftat einer Bestrafung zugrunde gelegt werden?

Der BGH hat sich differenziert zur Schätzungsbefugnis im Steuerstrafverfahren in einer Entscheidung aus Dezember 2016 geäußert.

Hier geht es zum Video:

Grundsätzlich ist im Steuerstrafverfahren die Schätzung einzelner Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss sind.

Immer dann, wenn eine konkrete Ermittlung der erzielten Umsätze und und daraus resultierenden Gewinne nicht – oder nicht mehr – möglich ist und aufgrund der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht kommen, ist das Tatgericht berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen gestützt auf die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal zu schätzen.

Richtsätze stellen dabei ein eher grobes Schätzungsverfahren dar.

Daher müssen auch bei dieser Methode zur Schätzung die jeweils festgestellten Umstände des betreffenden Einzelfalls berücksichtigt werden.

Liegen Anhaltspunkte für eine insoweit positivere Ertragslage vor, muss sich das Tatgericht nicht zwangsläufig an den jeweils niedrigsten Vorgaben der Richtsatzsammlung orientieren.

Verbleiben noch Zweifel, darf das Tatgericht andererseits auch nicht kritiklos einen als wahrscheinlich angesehenen Wert aus der Richtsatzsammlung zugrunde legen, sondern muss stattdessen einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang feststellen.

Wird der Mittelsatz aus der amtlichen Richtsatzsammlung zugrundegelegt, muss das Tatgericht daher in den Urteilsgründen ausführen, aufgrund welcher sog. Anknüpfungstatsachen es davon überzeugt ist, hier einen Betrieb zu beurteilen, bei dem jedenfalls dieser Mittelsatz erreicht ist.

Immer dann, wenn besondere betriebliche oder persönliche Verhältnisse vorliegen, sind Abweichungen von der Richtsatzsammlung zu berücksichtigen.

Die in der Richtsatzsammlung enthaltenen Rohgewinnaufschlagsätze beruhen auf bundesweit ermittelten Prüfungsergebnissen. Daher muss das Tatgericht bei Anwendung der Richtsatzsammlung im Strafprozess für die Schätzung die örtlichen Verhältnisse und – soweit vorhanden – die bestehenden Besonderheiten des Gewerbebetriebes in den Blick nehmen.

Der Tatrichter muss bei Zugrundelegung eines Mittelsatzes aus der amtlichen Richtsatzsammlung seine Überzeugung im Einzelnen begründen, aus welchen Umständen er konkret geschlossen hat, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem jedenfalls dieser Mittelwert erreicht ist.

Bei Vorliegen einer mangelhaften Buchführung darf der Tatrichter seine Überzeugung aufgrund eigener Schätzung bilden.

Allerdings muss er auch in diesem Fall in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darstellen, weshalb es aus seiner Sicht keine konkretere und damit geeignetere Schätzungsmethode geben soll als die pauschale Heranziehung der Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des BMF (Bundesministerium der Finanzen).

Erst dann, wenn sich eine konkrete Ermittlung oder Schätzung der tatsächlichen Umsätze von vorneherein oder nach entsprechenden Berechnungsversuchen als nicht möglich erweist, kann pauschal geschätzt werden.

Stehen hingegen Tatsachen zur Überzeugung des Tatrichters fest, hat er diese der Schätzung zugrunde zu legen.

Da es sich bei der Anwendung der Richtsätze um ein verhältnismäßig grobes Schätzungsverfahren handelt, muss sich die Schätzung soweit wie möglich an den feststellbaren Daten des konkreten Einzelfalls orientieren.

Fazit:

Im reinen Besteuerungsverfahren geht die Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde zur Bestimmung der Höhe von Erträgen deutlich weiter als die Schätzungsbefugnis des Tatrichters im Strafprozess.

Dieser darf grundsätzlich ebenfalls Schätzungen zu Lasten des Angeklagten vornehmen.

Greift der Richter aber auf die Richtsatzsammlung des BMF zurück, darf er nicht einfach Mittelwerte ansetzen. Vielmehr muss er sicherstellen, dass die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles auch hinreichend berücksichtigt werden.

Eine Vielzahl von Informationen, die im Strafprozess von der Anklagebehörde verwendet werden, stammen nicht nur aus der Finanzverwaltung, sondern werden dort auch aufbereitet. Da diese Informationen oft sehr detailliert sind und einen enormen Aufwand bei der Zusammenstellung erfordern, werden diese häufig 1:1 von der Staatsanwaltschaft übernommen. Aus dem gleichen Grund wird häufig auch von Seiten des Gerichts unmittelbar auf diese Informationen für die Urteilsbegründung zurückgegriffen.

Gerade dann, wenn die Angaben aus der Finanzverwaltung stammen, werden diese stark von der Vorgehensweise der Finanzämter geprägt, die von weitergehenden Schätzungsbefugnissen ausgeht, als die, die im Strafprozess gelten.

Daher ergeben sich für den Angeklagten insoweit häufig Möglichkeiten, die dadurch zu weit gehenden Tatvorwürfe deutlich zu entkräften.

Lassen Sie sich also möglichst frühzeitig beraten, um Ihre Chancen auch optimal zu nutzen.

Für Fragen stehen wir Ihnen unter Tel. 0211/388 377-0 jederzeit gerne zur Verfügung. Rufen Sie am besten gleich an und lassen Sie sich beraten, solange die Chancen noch gut stehen!