Bitcoin und andere Kryptowährungen gehören genauso zum Vermögen wie ein Auto oder ein Grundstück.
Auf welche Besonderheiten speziell bei der Schenkung von Bitcoins zu achten ist und welche Risiken damit steuerlich für Schenker und Beschenkten einhergehen können, wird in dem folgenden Beitrag anhand mehrerer einfacher Beispiele aufgezeigt.
Eine wirksame Schenkung kann eine Schenkungsteuerpflicht auslösen, die weitere Erklärungs- und Zahlungspflichten für die an der Schenkung Beteiligten nach sich zieht.
Nehmen wir ein einfaches Beispiel:
Tom hat frühzeitig mit Bitcoins gehandelt und einen Bestand von immerhin 20 Coins aufgebaut.
Als am 16.12.2017 der Bitcoin kurzzeitig eine Bewertung von
rund € 15.000 aufweist, eröffnet er eine neue Wallet auf die er 1,5 seiner Bitcoins transferiert und zwar:
a) auf seinen eigenen Namen, um seine Freundin Laura zu beschenken, ohne dass diese zu diesem Zeitpunkt davon erfährt. Als Laura am 18.01.2018 davon erfährt, ist sie zwar einverstanden, der Bitcoin ist allerdings auf € 9.000 gefallen, sodass der Bestand auf der Wallet dann nur noch rund € 13.500 wert ist.
Lösung:
Hier wird die Schenkung von Tom an Laura am 16.12.2017 noch nicht vollzogen, da Laura zu diesem Zeitpunkt noch nichts von dem Schenkungsangebot des Tom weiß. Erst am 18.01.2018 wird die Schenkung vollzogen. Laura gehört in Bezug auf Tom der Steuerklasse III an. Für diese gilt ein Freibetrag von € 20.000. Zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung ist der Bitcoin-Bestand auf der Wallet aber nur noch weniger als € 20.000 wert, so dass dadurch keine Schenkungsteuer entsteht.
b) Wie der Fall sich darstellt, wenn Laura mit der Einrichtung der Wallet bereits im Dezember einverstanden war, erfahren Sie im Video:
Hier geht´s zum Film:
Schenkung von Bitcoins steuerpflichtig? | Rechtsanwalt Dr. Joerg Andres auf YouTube
Wichtig dabei:
Sowohl Schenker als auch Beschenkter sind nach dem ErbStG verpflichtet, eine Schenkung gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen.
Ansonsten droht für beide das Risiko, später wegen Steuerhinterziehung belangt zu werden.
Zusätzlich wichtig:
Solange der Schenker nicht verstorben und die Schenkung dem Finanzamt nicht anderweitig bekannt geworden ist, verjährt diese Steuerstraftat auch nicht!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Joerg Andres, Düsseldorf, kommentiert den aktuellen Beitrag:
„Bereits aus diesem einfachen Beispiel ist ersichtlich, dass die Schenkung von Kryptowährungen durchaus Risiken birgt, die über die weithin bekannten Einkommensteuerrisiken weit hinausgehen. Dies gilt ganz besonders, wenn Schenker und Beschenkter nicht verwandt sind, da dann nur ein Freibetrag von € 20.000 gilt. Lebt der Schenker noch, ist eine bislang nicht angezeigte Schenkung auch noch nicht festsetzungsverjährt.
Aber auch bei Schenkungen unter nahen Verwandten kann Schenkungsteuer anfallen und zwar immer dann, wenn die dort zum Teil deutlich höheren Freibeträge bereits durch andere Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre aufgebraucht wurden.
Ob und inwieweit im Einzelfall bei bislang unterbliebener Abgabe einer Schenkungsteuererklärung noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, muss vorher jeweils genau geprüft werden, um Restrisiken auszuschließen.“
Fazit: Eine kompetente Beratung sollte in allen Zweifelsfragen in Anspruch genommen werden, bevor gravierende Nachteile eintreten.
Hilfestellungen, wie Sie mit dieser Problematik fertig werden können, finden Sie vorab auch in dem neuen Buch „STEUERTSUNAMI BITCOIN“, das es bereits seit kurzem als E-Book und Printausgabe im Buchhandel gibt.
Darin enthalten sind zahlreiche Fallbeispiele und zusätzliche Hintergrunderläuterungen zu allen für Kryptoaktivisten relevanten Steuerarten wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer. Dazu gibt’s auch noch einen Bonus-Track der TOP 25 am häufigsten gestellten Fragen.
Nähere Informationen finden Sie auf www.steuertsunami.de.