Im Netz kursieren eine Vielzahl von Scheinwahrheiten, Mythen und Mißverständnissen über Fragen zur Besteuerung von Bitcoin & Co.
Wir haben für Sie einmal die 5 häufigsten Irrtümer über Steuern und Kryptowährungen zusammengestellt.
Die Ursachen für das Zustandekommen von Gerüchten im Internet können vielfältige Gründe haben.
Soweit das Thema „Steuern auf Kryptowährungen“ betroffen ist, halten sich einige „Fake News“ hartnäckig, obwohl sie teilweise offensichtlich falsch sind.
Daher hier eine kleine Auswahl der 5 wohl häufigsten Irrtümer über die Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptos:
Nr. 5: Das Finanzamt gibt die Regeln der Besteuerung vor
Viele gehen davon aus, dass die Finanzverwaltung ohne Weiteres die Regeln für die Besteuerung selbst festlegen könnte.
Das ist schon in dieser Allgemeinheit unzutreffend und gilt daher genauso für die Steuern auf Kryptowährungen.
Fakt ist, dass nach der Ausgestaltung unseres Steuersystems zunächst der Gesetzgeber (meist auf Bundes-, teilweise auch auf Landesebene) tätig werden muss, um die grundlegenden Regularien für die Besteuerung von Kryptowährungen festzulegen. Erst danach kann die Finanzverwaltung Regelungen erlassen, mit denen sie ihren Beamten und Mitarbeitern vorschreibt, wie diese bestimmte Details innerhalb der gesetzlichen Regeln zu behandeln haben.
Dabei ist durchaus nicht klar, dass es für Bitcoin & Co. von vornherein keiner neuen Gesetze bedürfte. Entscheidend ist vielmehr, ob die bisherigen gesetzlichen Regeln ausreichend sind, um das jeweilige Phänomen einer Kryptowährung so weitgehend zu erfassen, dass dies für jeden Steuerpflichtigen zumindest dem Grunde nach erkennbar und nachvollziehbar ist.
Daran bestehen derzeit durchaus berechtigte Zweifel, da die Finanzverwaltung derzeit – aufgrund der rasanten Entwicklung im Internet – noch über weite Strecken nicht in der Lage ist, selbst zu beurteilen, welche Vorgänge sich konkret abgespielt haben und inwieweit diese einer der verschiedenen Steuerarten konkret unterfallen. Gerichtsentscheidungen in Deutschland gibt es dazu noch nicht.
Das gleiche Problem wie die Finanzämter hat auch jeder Steuerpflichtige. Mit einem Unterschied: Ihm wird abverlangt, alles Erforderliche natürlich schon jetzt genau zu wissen.
Dies hat für ihn enorme steuerstrafrechtliche Auswirkungen, da diesem bei falscher oder unvollständiger Erklärung seiner Kryptoeinkünfte gegenüber dem Finanzamt sehr schnell der Vorwurf gemacht wird, er habe zumindest versucht Steuern zu hinterziehen. Schließlich hätte er sich ja kompetent beraten lassen können, wenn er selbst nicht Bescheid weiß.
Man darf gespannt sein, inwieweit der Gesetzgeber hier aktiv werden wird und welche der (neuen) Regeln dann in welcher Form von den Gerichten ausgelegt werden.
Nr. 4: Einkommensteuer als einzig relevante Steuerart für Kryptos
Häufig hört man, dass für Kryptowährungsbesteuerung ja nur die Einkommensteuer wichtig sei.
Dies ist so nicht zutreffend.
Neben der Einkommensteuer sind zumindest die Umsatz- und Gewerbesteuer sowie zusätzlich die Erbschaft- und Schenkungsteuer wichtige Felder, auf denen sich viele der Bitcoin-Profiteure zumindest potenziell bewegen.
Nr. 3: Bitcoin ist angeblich steuerfrei
Diese vermeintliche Erkenntnis stützen viele auf eine Gerichtsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der im Oktober 2015 über einen speziellen Umsatzsteuerfall („Hedqvist“) zu entscheiden hatte.
Verkürzt dargestellt ging es um die Frage, ob ein umsatzsteuerlicher Unternehmer im Falle des bloßen Umtauschs von Bitcoin in FIAT-Währung (also z.B. Euro, Dollar, Yen, etc.) einen steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Umsatz ausführt.
In diesem Fall hat der EuGH entschieden, dass von der umsatzsteuerlichen Steuerfreiheit auszugehen ist.
Das bedeutet allerdings auch, dass der EuGH solche Umsätze grundsätzlich für steuerbar hält und nur aufgrund eines besonderen Befreiungstatbestands anstelle von einer Steuerpflicht von einer Steuerfreiheit ausgeht. Dies hat also rein umsatzsteuersystematische Gründe.
Das wird von vielen Steuerpflichtigen falsch verstanden.
TOP 2: Der Umtausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung löst angeblich keine Einkommensteuer aus
Die Einkommensteuerpflicht wird bei Kryptos immer dann ausgelöst, wenn innerhalb eines Jahres ein Anschaffungs- und ein Veräußerungsvorgang in Bezug auf das gleiche Wirtschaftsgut stattfindet.
Die derzeit ganz herrschende Meinung geht davon aus, dass ein Tausch von Kryptowährungen stets einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang darstellt.
Nur dann, wenn ein solcher erst nach Ablauf der vorerwähnten Jahresfrist erfolgt, ist dieser Umsatz tatsächlich steuerbefreit. Innerhalb der Jahresfrist führt der Umtauschvorgang hingegen zur Einkommensteuerpflicht.
Dies wird oft verkannt.
TOP 1: Nichtangabe von Kryptoeinkünften als „sichere Lösung“
Viele Krypto-Profiteure behaupten, sie hätten beim Finanzamt noch nie etwas von ihren „virtuellen Einkünften“ angegeben.
Sie hätten auch nicht vor, das zu ändern, da das Finanzamt das eh niemals herausfinden würde.
Dies ist ein gravierender Fehler.
Schon die Blockchain-Technologie als solche stellt auf die Unveränderbarkeit der dokumentierten Daten ab. Demnach ist die Blockchain – im übertragenen Sinne – nichts anderes als eine riesige Steuer-CD.
Es mag zutreffend sein, dass die Finanzverwaltung derzeit noch nicht in der Lage ist, diese Steuer-CD zu „lesen“.
Allerdings hat sie zur Entwicklung dieser Fähigkeit auch noch mindestens 10 Jahre Zeit.
Gelingt es ihr bis dahin, einzelne Vorgänge auf der Blockchain einzelnen Usern zuzuordnen und können die so Identifizierten die Transaktionen dann nicht vollständig erklären, wird die Finanzverwaltung Schätzungen über die entstandenen Steuerschulden vornehmen und neben den Steuern auch noch Zinsen darauf erheben.
Allerdings kann es mit der Entdeckung vieler Steuerpflichtiger auch noch viel schneller gehen: Wenn wie im Falle der Online-Börse Coinbase dann nicht nur von der amerikanischen, sondern von der deutschen Steuerverwaltung ein Auskunftsersuchen an die Online-Börse gerichtet wird, die Daten der (deutschen) Nutzer herauszugeben, ist guter Rat buchstäblich teuer.
Dann dürfte es für die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige schon zu spät sein.
Daher ist die Nichtangabe von Kryptoeinkünften beim Finanzamt alles andere als eine empfehlenswerte Vorgehensweise. Dies ist vielmehr hochgefährlich, weil im Nachhinein nur noch eingeschränkt kontrollier- oder änderbar.
Fazit:
Zusammenfassend kann man sagen, dass die zahlreich kursierenden Steuer-Mißverständnisse aus einem Mix aus Unkenntnis, Wunschdenken und fehlender Genauigkeit beim Lesen von Informationen herrühren dürften.
Dr. Joerg Andres, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht und Hochschulprofessor für Steuerrecht, Düsseldorf, kommentiert:
„Gehen Sie bei Kryptoeinkünften auf Nummer Sicher. Erklären Sie Ihre Einkünfte rechtzeitig und vollständig. Nur so können Sie gewährleisten, dass Ihnen das Finanzamt nicht in ein paar Jahren plötzlich Steuerhinterziehung unterstellt und Sie u.U. empfindlich bestraft werden.
Wir stehen für Fragen rund um die gesamte Thematik unter Tel. 0211/388 377-0 oder E-Mail: info@andresrecht.de stets gerne zur Verfügung.“
Näheres zu Kryptowährungen und Steuern finden Sie auch in dem neuen Buch „STEUERTSUNAMI BITCOIN“, dem ersten umfassenden Buch zu allen grundlegenden Fragen der Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen, das als Print- und E-Book bereits seit April 2018 im Buchhandel und seit Juni 2018 nun auch als Hörbuch erhältlich ist.