YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Wenn Steuerpflichtige ihren Mitwirkungspflichten (z.B. Erstellung von Steuererklärungen) nicht fristgemäß nachkommen, kann das Finanzamt u.U. zum einschneidenden Mittel der Schätzung greifen und so Steuerzahlungen einfordern.

Dabei passieren immer wieder angreifbare Fehler.

Hier erfahren Sie mehr zu den typischen Fehlern der Finanzämter bei Schätzungen.

Die 5 häufigsten Fehler der Finanzämter beim Erlass von Schätzungsbescheiden sind:

Top 5:

Fehlende Verletzung von Mitwirkungspflichten

Häufig kommt es vor, dass seitens des Finanzamts zu Unrecht unterstellt wird, der Steuerpflichtige habe Mitwirkungspflichten verletzt, obwohl dieser alle von ihm vorzunehmenden Handlungen korrekt durchgeführt hat. Ein Beispiel kann eine Buchhaltung sein, die vom Finanzamt pauschal nicht anerkannt wird.

Top 4:

Überschreitung des zulässigen Schätzungsrahmens

Schätzungen anhand von Richtsatzsammlungen sind grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen die Voraussetzungen, unter denen diese Sammlung zur Anwendung kommt, mit denen des jeweiligen Falles auch übereinstimmen.

Hieran fehlt es häufig.

Besondere Fälle, die zukünftig kommen werden:

Bei der Schätzung von Erträgen aus dem Handel mit Kryptowährungen wird es interessant sein zu sehen, wie das Finanzamt verfahren wird, wenn es noch gar keine Richtsatzsammlung gibt, auf die ein Schätzungsbescheid gestützt werden könnte.

Top 3:

Schätzung als Druckmittel zur Abgabe einer Steuererklärung

In Fällen, in denen ein Verspätzungszuschlag wegen fehlender Abgabe einer Steuererklärung verhängt werden kann, kommt es immer wieder vor, dass stattdessen ein Schätzungsbescheid erlassen wird. Hier besteht jedoch kein Wahlrecht zugunsten des Finanzamts, so dass ein solcher Schätzungsbescheid durchaus mit gutem Erfolg angegriffen werden kann.

Top 2:

Fehlende Angabe der Schätzungsgrundlage

Nimmt das Finanzamt eine sog. Mondschätzung vor, die keine konkrete Schätzungsgrundlage erkennen lässt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass hiergegen erfolgreich vorgegangen werden kann.

Zum Teil liegt das daran, dass schlicht vergessen wurde, eine Schätzungsgrundlage anzugeben.

Top 1:

Unzutreffende Angabe der Schätzungsgrundlage

Gibt das Finanzamt eine nicht passende Ermächtigungsgrundlage für eine ausgebrachte Schätzung an, kann diese Schätzung mit relativ großer Sicherheit zu Fall gebracht werden.

Zumindest ist in solchen Fällen in der Regel eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass ein erfolgreiches Angreifen des Bescheides möglich ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Joerg Andres, Düsseldorf, kommentiert die immer wieder auftretenden Fälle fehleranfälliger Schätzungsbescheide:

„Das Besteuerungsverfahren ist ein Massenverfahren. Daher ist es nahezu unausweichlich, dass dabei auch Fehler passieren. Dies gilt umso mehr, wenn eine aus Sicht des Finanzamts unbekannte Sachverhaltsgrundlage im Wege des Schätzungsbescheids verortet werden muss.

Umgekehrt ist das für die Steuerpflichtigen aber auch ein Signal, dass eine Vielzahl von Schätzungsbescheiden zumindest teilweise angreifbar und korrekturbedürftig sind.

Wenn Sie den Eindruck haben, dass ein gegen Sie oder Ihr Unternehmen ergangener Schätzungsbescheid in wesentlicher Hinsicht unzutreffend sein könnte, lassen Sie sich in jedem Fall kompetent beraten.

Dies gilt ganz besonders, wenn ein Schätzungsbescheid auf einem Gebiet ergeht, das steuerlich noch nicht erschlossen worden ist, wie z.B. im Bereich der Besteuerung von Kryptowährungen (Bitcoin, Ether & Co.).

Wir stehen für alle Fragen rund um die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen jederzeit gerne zur Verfügung.“

Speziell zur Besteuerung von Kryptowährungen werden Sie in dem Buch STEUERTSUNAMI BITCOIN aus April 2018 oder auch in dem im Oktober 2018 erschienenen Buch „Heute schon geerbt?“ an verschiedenen Stellen fündig.

Oder Sie schauen sich die Videos auf dem YouTube-Kanal „Andresrecht“ an.